Zwischenbilanz im Porsche-Verfahren

Verfahren gegen Verantwortliche von Porsche und Maple Bank wegen Verdachts der handelsgestützten Marktmanipulation eingestellt, gegen Verantwortliche von Porsche wegen Verdachts der informationsgestützten Marktmanipulation aufrecht erhalten und auf den Verdacht der Untreue sowie des Kreditbetrugs erweitert.





Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren in einem Teilbereich gegen die ehemaligen Verantwortlichen der Porsche Automobil Holding SE/Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (im Folgenden: Porsche) sowie der Maple Bank GmbH wegen des Verdachts der handelsgestützten Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Sichtung und Auswertung eines wesentlichen Teils der im Rahmen von Durchsuchungen erhobenen äußert umfangreichen Asservate durch die Ermittlungsgruppe des Landeskriminalamts Baden-Württemberg sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte der Tatverdacht, dass die Beschuldigten in gemeinschaftlichem Zusammenwirken durch börslichen Handel mit Aktien der Volkswagen AG Geschäfte vorgenommen haben, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten gegeben oder ein künstliches Preisniveau herbeigeführt haben, nicht mit hinreichender Sicherheit erhärtet werden. Aus diesem Grunde wurde auch der Verdacht des Cornerings gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB, soweit dieser in Zusammenhang mit dem Handelsverhalten (nicht Informationsverhalten) steht, eingestellt. Diese Teileinstellungen führen für die Verantwortlichen der Maple Bank GmbH insgesamt zu einer Verfahrensbeendigung.

Die gegen die ehemaligen Vorstände von Porsche gerichteten weiterhin bestehenden zentralen Vorwürfe der informationsgestützten Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB umfassen Erklärungen der Verantwortlichen von Porsche gegenüber der Öffentlichkeit bzw. das zeitweise Unterlassen notwendiger Erklärungen in Bezug auf den Beteiligungserwerb an der Volkswagen AG in den Jahren 2007-2009. Von einem das Frühjahr des Jahres 2008 betreffenden und jetzt eingestellten Teilaspekt abgesehen, haben sich diese Vorwürfe verfestigt und haben weiterhin andauernde Ermittlungen einschließlich der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Folge. Entsprechendes gilt für den gegen die Verantwortlichen von Porsche gerichteten Vorwurf des Cornerings gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB, soweit er in Zusammenhang mit dem Informationsverhalten (nicht Handelsverhalten) von Porsche steht.

Nach Eingang eines zentralen Sachverständigengutachtens wurde das Verfahren gegen die ehemaligen Vorstände von Porsche auf den Verdacht der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erweitert. Es besteht der Verdacht, dass die ehemaligen Vorstände im Zuge des Übernahmeversuchs der Volkswagen AG existenzgefährdende Risiken für das Unternehmen durch Abschluss von Aktienkurssicherungsgeschäften eingegangen waren.

Die intensive Auswertung der Asservate führte außerdem zur Einleitung eines Verfahrens wegen des Verdachts des Kreditbetruges gemäß §§ 265b Abs. 1 Nr. 1b StGB gegen drei Verantwortliche aus dem Finanzbereich von Porsche. Diesem Vorwurf liegt der Verdacht zugrunde, die Beschuldigten hätten im Rahmen der Verhandlungen zur Refinanzierung der von der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Kredite unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber einem der beteiligten Kreditinstitute gemacht.

Die weiteren Ermittlungen stellen sich als äußerst aufwendig und zeitintensiv dar und können jedenfalls nicht vor Ende diesen Jahres abgeschlossen werden.



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