Landeshauptstadt hat Klage gegen die EnBW Regional AG zur Wasserversorgung eingereicht


EnBW-Logo, Grafik: EnBW
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Die Klageanträge umfassen neben der Übertragung aller Wasserversorgungsanlagen auch die Mitgliedschaften in den Wasserversorgungsverbänden und die Übertragung der bestehenden Wasserlieferverträge mit den Kunden. Darüber hinaus wurde eine vollumfängliche Erteilung von anlagenbezogenen Auskünften beantragt.

Die Klage setzt damit das Bürgerbegehren "100-Wasser" schlüssig um. Der Gemeinderat stellte im Jahr 2010 fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Er hat beschlossen, die Stuttgarter Wasserversorgung ab dem 1. Januar 2014 selbst zu betreiben und diese weder ganz noch teilweise in der Hand von Privaten zu belassen. Weil die Verhandlungen der Stadt mit der EnBW weder im Hinblick auf den Herausgabeanspruch noch auf den Kaufpreis zu einer schriftlichen Einigung geführt haben, hat der Gemeinderat am 28. Februar dieses Jahres beschlossen, beim Landgericht Stuttgart Klage einzureichen.

In den vergangenen drei Monaten hat die Verwaltung gemeinsam mit der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei die rechtlich und tatsächlich sehr komplexe Materie aufbereitet und die nun eingereichte umfangreiche Klageschrift erarbeitet. Ein wesentlicher Teil der Klage ist neben der Darlegung des bestehenden Herausgabeanspruchs eine Indikation des Ertragswerts. Eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat aus den Informationen und Daten, die der Landeshauptstadt derzeit vorliegen, einen Ertragswert ermittelt.

Nun folgen die üblichen gerichtlichen Formalien: Das Gericht muss den Streitwert und die Gerichtskosten ermitteln, die Klage mit den gerichtlichen Anordnungen zustellen und sich in die umfangreiche Materie einarbeiten. Daher ist davon auszugehen, dass das Landgericht Stuttgart in diesem Jahr kein Urteil in der Sache mehr fällen wird. Ungeachtet dessen ist die Wasserversorgung der Stuttgarter Bürger auch über den 31. Dezember 2013 hinaus gesichert. Die EnBW Regional AG wird die Wasserversorgung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in gewohnter Weise gewährleisten.



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